Hinweis auf die Räum- und Streupflicht
Bitte kommen Sie bei niedrigen Temperaturen und Schneefall Ihrer Räum- und Streupflicht nach: an Werktagen ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr.
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Gehweg von Eis und Schnee zu befreien, damit Fußgänger nicht zu Schaden kommen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, den Schnee nicht auf die Fahrbahn zu schieben, sondern auf dem eigenen Grundstück zu lagern. Decken Sie sich auch rechtzeitig mit Streugut ein.
Wenn Sie selbst, aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, nicht in der Lage sind, Ihrer Verpflichtung nachzukommen, bitten Sie nette Nachbarn um Hilfe oder beauftragen ein Unternehmen. Krankheit oder berufliche Abwesenheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht.
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