Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 14.05.2024

Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

(BayAbwAG) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Selbitz folgende Satzung:

 

§ 1

 

Abgabeerhebung

 

Die Stadt Selbitz erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

 

 

§ 2

 

Abgabetatbestand

 

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Stadt Selbitz nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art.7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

 

 

§ 3

 

Entstehen und Fälligkeit

 

(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabenbescheides an die Stadt Selbitz (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayAbwAG).

 

(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

 

 

§ 4

 

Abgabeschuldner

 

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 5

 

Abgabemaßstab

 

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

 

§ 6

 

Abgabesatz 

 

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,90 Euro im Jahr.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.2001 außer Kraft.

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Veröffentlichung

Selbitz

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