Bekanntmachung

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVFG) in der jeweils gültigen Fassung; Einleiten von Mischwasser aus den Entlastungsanlagen der Stadt Selbitz

 

 

Bekanntmachung

 

Die Stadt Selbitz beabsichtigt, Mischwasser aus 10 Entlastungsanlagen in die Selbitz, den Rothenbach, den Rennreuthbach und einen namenlosen Graben zum Dietscha einzuleiten. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von MIschwasser aus den Entlastungsanlagen.

 

Das Vorhaben umfaßt eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG. Für diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG erforderlich.

 

Entsprechend Art. 69 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 und Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungs­verfahrensgesetzes wird hiermit das Vorhaben bekanntgemacht und darauf hingewiesen, dass

 

1.  eine Woche nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Pläne mit Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, für die Dauer von einem Monat bei der Stadt Selbitz, Bauamt Zi. 15 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aufliegen,

 

2.  Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof, Schaumbergstraße 14, 95032 Hof/Saale, Zimmer 241 oder bei der vorgenannten Stadt/Markt/Gemeinde zu erheben sind,

 

3.  bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,

 

4.  a)  die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

 

     b)  die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung er-setzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen entstehen, nach Art. 2 Abs. 3 des Kostengesetzes (KAG) demjenigen auferlegt werden können, der diese Einwendungen erhoben hat.

 

Sofern Entschädigungsansprüche gestellt werden, ist nachzuweisen, aufgrund welcher Voraussetzungen die Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden (Anspruchsgrundlage). Außerdem ist nach Möglichkeit die Höhe der Entschädigungsforderung anzugeben.

Weitere Informationen

Mehr über

Weitere Meldungen