Nachtragshaushaltssatzung und –plan Nr. 1/2023

Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 durch die Stadt Selbitz
Bekanntmachung der Satzung und Hinweis auf die Auslegung während des Haushaltsjahres
gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2, Art. 26 Abs. 2 GO und § 4 der Bekanntmachungsverordnung


1. Nachtragshaushaltssatzung und Haushaltsplan 2023
Der Stadtrat der Stadt Selbitz hat in seiner Sitzung vom 09.11.2023 die nachfolgende 1. Nachtragshaushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen.
Das Landratsamt Hof hat als Rechtsaufsichtsbehörde die beschlossene Nachtragshaushaltssatzung
Nr. 1/2023 und den Haushaltsplan überprüft. Die Nachtragshaushaltssatzung 2023 enthält
keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen
Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Geschäftsstunden
im Rathaus, Zimmer 11, zur Einsicht bereit (Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).


1. Nachtragshaushaltssatzung
der Stadt Selbitz, Landkreis Hof, für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der
Stadtrat Selbitz folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

  erhöht umvermindert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge

 
  EuroEuro

gegenüber bisher Euro

auf nunmehr verändert Euro
im Verwaltungshaushaltdie Einnahmen
und
Ausgaben
405.484 10.781.24111.186.725
im Vermögenshaushaltdie Einnahmen
und
Ausgaben
 265.9513.520.7553.254.804

§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die in der Haushaltssatzung festgelegt wurden,
werden nicht geändert.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird um 68.000 Euro erhöht und auf 1.864.000 Euro neu festgesetzt.
§ 6
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

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Veröffentlichung

Selbitz

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