Bekanntmachung über die Widmung von öffentlichen Straßen

Die Stadt Selbitz, als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet:

 

Bezeichnung der Straße

Amselweg (Fl.Nrn. 1069/18 u. 1069/159, Gemarkung Selbitz)

Anfangspunkt

Einmündung in die Ortsstraße „Am Eisenbühl“, Fl.Nr. 1069/3, Gemarkung Selbitz

Endpunkt

Einmündung in die Ortsstraße „Lerchenweg“, Fl.Nr. 1069/129, Gemarkung Selbitz

Länge

226 m (Hauptzug), 29 m (unselbständiger Stich)

Straßenklasse

Ortsstraße

Widmungsbeschränkungen

keine

Träger der Straßenbaulast

Stadt Selbitz

Gemeinde

Stadt Selbitz

Landkreis

Hof

Regierungsbezirk

Oberfranken

Gründe für die Widmung

Beschluss des Stadtrates der Stadt Selbitz vom 04.07.2023

 

Die Widmungsunterlagen können im Rathaus der Stadt Selbitz, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz, in der Hauptverwaltung im Erdgeschoss (Zimmer 7) während der Erreichbarkeitszeiten (Montag – Freitag 08.00 – 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr) eingesehen werden.

 

Bei gewünschter Einsichtnahme wird gebeten, vorher tel. einen Termin unter Rufnummer 09280/6021 zu vereinbaren.

 

Die Widmung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

 

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1) Form.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

 

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz

Bild zur Meldung

Mehr über

Weitere Meldungen