Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie
den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen;
den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln; oder
den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten;
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Die Gewerbeummeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.
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