Haupt- und Nebenwohnung


Allgemeine Informationen

Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben, wird im Melderecht zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung unterschieden. Wohnungen im Ausland bleiben bei der Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung unberücksichtigt, auch wenn sie die objektiven Kriterien einer Hauptwohnung erfüllen würden.

 

Die Hauptwohnung von alleinstehenden Personen ist deren vorwiegend benutzte Wohnung. Haben Sie zwei Wohnungen, ist die Wohnung Hauptwohnung, die von Ihnen zeitlich überwiegend genutzt wird. Bei der zeitlichen Berechnung wird auf ein Jahr abgestellt. Führt der Vergleich der Aufenthaltszeiten in der jeweiligen Wohnung zu keinem eindeutigen Ergebnis, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Zu den Lebensbeziehungen gehören Beziehungen zu Eltern, Partnern, Freunden, Bindungen an einen Beruf, an Vereine, Kirchengemeinden oder Parteien, etc.

 

Hauptwohnung eines verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Einwohners ist die überwiegend von der Familie gemeinsam genutzte Wohnung. Wenn Sie neben der Familienwohnung eine weitere Wohnung haben, ist diese die Nebenwohnung. Die zeitliche Dauer des Aufenthalts bleibt bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern unberücksichtigt.

 

Bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Einwohner, die dauernd getrennt leben, gelten die gleichen Kriterien wie für alleinstehende Personen.

 

Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung des/der Erziehungsberechtigten. Bei einem entsprechenden Antrag gilt dies auch für behinderte Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, und zwar auch dann, wenn sie in einer Behinderteneinrichtung leben.

 

Bei einem Wegzug ins Ausland können Sie nur dann in Deutschland weiterhin gemeldet bleiben, wenn Sie eine in Deutschland beibehaltene Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen und Schlafen benutzen. Eine Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung findet nur noch dann statt, wenn Sie bei einem Wegzug ins Ausland mindestens noch zwei Wohnungen im Bundesgebiet beibehalten. Ist dies nicht der Fall, wird die beibehaltene Wohnung alleinige Wohnung.

Evtl. Eigentumsverhältnisse spielen bei der Beurteilung, ob Sie für eine Wohnung gemeldet sein können oder nicht, keine Rolle.


Rechtsgrundlagen

§§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz (BMG)


Ansprechpartner

Hauptamt

 

Frau Gina Einsiedel
Zimmer 1
Telefon (09280) 60 22
Telefax (09280) 60 44