1. Nachtragshaushaltssatzung
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Stadtrat Selbitz folgende Nachtragshaushaltssatzung:
s. Anlage
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Stadtrat Selbitz folgende Nachtragshaushaltssatzung:
s. Anlage