Amtliche Bekanntmachung - Vollzug des Baugesetzbuchs
Amtliche Bekanntmachung
über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Selbitz für das Gebiet „Südlich der Garlesstraße“
Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 17.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet „Südlich der Garlesstraße“ samt sämtlicher rechtskräftiger Änderungen beschlossen.
In der Sitzung des Stadtrates vom 07. Juli 2022 wurde der Planentwurf gebilligt. Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes ist dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5 und dessen Erweiterungen zu entnehmen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 3,5 Hektar.
Mit der Ausarbeitung des Planes und der Durchführung des Verfahrens ist das Ingenieurbüro IVS aus Kronach beauftragt.
Der durch den Stadtrat Selbitz gebilligte und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Selbitz für das Gebiet „Südlich der Garlesstraße“ mit sämtlichen Änderungen und Erweiterungen mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.07.2022, liegt im Zeitraum
vom 04. Oktober 2022 bis einschließlich 04. November 2022
im Stadtbauamt Selbitz, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz während folgender Zeiten
Mo. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Di. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mi. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Do. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
öffentlich aus.
Es wird darum gebeten, die Einsichtnahme nach Möglichkeit unter Telefon: 09280-600 vorher anzumelden, um die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln einhalten zu können und in diesem Zusammenhang besonders längere Wartezeiten zu vermeiden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind während der Beteiligung gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet auf der Seite der Stadt Selbitz unter Bekanntmachungen eingestellt und können unter der Adresse https://www.selbitz.de eingesehen und abgerufen werden.
Während der Auslegung können Stellungnahmen (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Verwaltung vorgebracht werden. Es besteht während der allgemeinen Dienststunden im Ämtergebäude Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
- Stellungnahme des Landratsamtes Hof, Immissionsschutzbehörde (01.06.2022): Es erfolgt eine Beurteilung im Hinblick auf die immissionsrechtliche Situation betreffend das Schutzgut „Mensch“.
In Punkt 4 der Begründung wird der Geltungsbereich beschrieben. Betroffene Belange des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes und sowie von Naturschutz und Landschaftspflege werden in Punkt 7 der Begründung erörtert.
Die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima werden als Ergebnis der durchgeführten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB erörtert.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht durchgeführt.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Selbitz, den 22.09.2022
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