Öffentliche Mahnung - Rückständige Grundsteuern und Gewerbesteuervorauszahlungen
Rückständige Grundsteuern und Gewerbesteuervorauszahlungen per
15. Februar 2022
Steuerpflichtige, die sich mit der Entrichtung der bis 15. Februar 2022 fällig gewesenen Grundsteuer und Gewerbesteuervorauszahlung noch im Rückstand befinden, werden hiermit
öffentlich gemahnt
mit der Aufforderung, die Rückstände bis spätestens
25. Februar 2022
bei der Stadtkasse einzuzahlen oder zu überweisen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt kostenpflichtige Einhebung der Rückstände unter Berechnung der gesetzlichen Säumniszuschläge und Mahngebühren. Es liegt also bei den Säumigen selbst, sich zusätzliche Kosten zu ersparen.