Nachtragshaushaltssatzung und –plan Nr. 1/2018

Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 durch die Stadt Selbitz.

Bekanntmachung der Satzung und Hinweis auf die Auslegung während des Haushaltsjahres gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2, Art. 26 Abs. 2 GO und § 4 der Bekanntmachungsverordnung.

 

  1. Nachtragshaushaltssatzung und Haushaltsplan 2018

Der Stadtrat der Stadt Selbitz hat in seiner Sitzung vom 05.11.2018 die nachfolgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen.

Das Landratsamt Hof hat als Rechtsaufsichtsbehörde die beschlossene Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1/2018 und den Haushaltsplan überprüft. Die Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1/2018 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus, Zimmer 11, zur Einsicht bereit (Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).

 

  1. Nachtragshaushaltssatzung

 

der Stadt Selbitz, Landkreis Hof, für das Haushaltsjahr 2018

 

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Stadtrat Selbitz folgende Nachtragshaushaltssatzung:

 

§ 1

 

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

 

 

erhöht
um

 

vermindert
um

 

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge

 

 

 



Euro



Euro

gegenüber bisher
Euro

auf nunmehr verändert
Euro

 

im Verwaltungs­haus-
halt


die Einnahmen und Ausgaben


331.132


 


9.627.237


9.958.369

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Vermögens­haushalt


die Einnahmen und Ausgaben


304.742


 


6.871.398


7.176.140

 

 

 

 

 

 

 

 

                       

 

 

§ 2

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die in der Haushaltssatzung festgelegt wur­den, werden nicht geändert.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird wie bisher auf 1.600.000 Euro festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 21. November 2018

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