Nachtragshaushaltssatzung und –plan Nr. 1/2018
Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 durch die Stadt Selbitz.
Bekanntmachung der Satzung und Hinweis auf die Auslegung während des Haushaltsjahres gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2, Art. 26 Abs. 2 GO und § 4 der Bekanntmachungsverordnung.
- Nachtragshaushaltssatzung und Haushaltsplan 2018
Der Stadtrat der Stadt Selbitz hat in seiner Sitzung vom 05.11.2018 die nachfolgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen.
Das Landratsamt Hof hat als Rechtsaufsichtsbehörde die beschlossene Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1/2018 und den Haushaltsplan überprüft. Die Nachtragshaushaltssatzung Nr. 1/2018 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus, Zimmer 11, zur Einsicht bereit (Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).
- Nachtragshaushaltssatzung
der Stadt Selbitz, Landkreis Hof, für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Stadtrat Selbitz folgende Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
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erhöht
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vermindert
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und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge |
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gegenüber bisher |
auf nunmehr verändert |
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im Verwaltungshaus- |
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im Vermögenshaushalt |
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§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die in der Haushaltssatzung festgelegt wurden, werden nicht geändert.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird wie bisher auf 1.600.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.