Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Anordnung
Die Stadt Selbitz als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 StVO i.V.m. § 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28. Juni 1990 (GVBI.S. 220) führt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in Selbitz, in der
- gesamten Uhlandstraße, von Goethestraße bis Neuhauser Straße
ein „Verbot für Kraftfahrzeuge über 7,5 t“ (Verkehrszeichen Nr. 253, Zusatzzeichen 1053-33 „7,5t“) ein.
Die Anordnung tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, diese Regelung künftig zu beachten!
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