Aussch��sse

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

 

a) Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen

 

b) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung

 

c) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft

 

d) Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts

 

e) Namentlich die Entscheidung über

 

- die Vergabe öffentlicher Bauaufträge und Anschaffungen für den städtischen Bauhof bis 30.000,-- €

- Bauanträge einschließlich der Zustimmung zu Ausnahmen und Befreiungen, sofern nicht besondere städtebauliche Probleme dagegen sprechen

- der Erlass und die Änderung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs bzw. Maßnahmegesetzes zum Bauge-

setzbuch

- auf Antrag des Bauausschusses werden Entscheidungen über Bauanträge vom Stadtrat getroffen

- die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken) bis zum Wert von 30.000,-- €, soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind

-die Entscheidung in Pachtangelegenheiten von landwirtschaftlichen Grundstücken

 

soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet.

 

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Der Haupt- und Finanzausschuss hat im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

 

a) Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen ohne Hallenbad, Wirtschaftsförderung, ohne Bau- und Umweltangelegenheiten.

 

b) Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, namentlich die Entscheidung über

- nicht erhebliche überplanmäßige Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO)

- nicht erhebliche außerplanmäßige Ausgaben (Art. 66 Abs. 1 GO)

- die Angelegenheiten des Heimat- und Wiesenfestes

- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (ohne Bauaufträge) bis zum Betrag von

   30.000,-- €

- Bewilligung von einmaligen Zuschüssen für kulturelle Aufgaben und zur Förderung

   des örtlichen Vereinslebens bis zum Betrag von 6.000,-- €

- Erlass von Steuern, Abgaben, Gebühren, Miet- und Pachtzinsen usw. bis zum Be-

  trag von 30.000,-- €,

- Niederschlagung bis zum Betrag von 7.000,-- €

- Stundung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Miet- und Pachtzinsen usw. soweit

  sie über die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters hinausgehen (§ 12) bis zum

  Betrag von 30.000,-- €

- Aussetzung der Vollziehung über 30.000,-- €

- Grundsätze für Geldanlagen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren

 

soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet.

 

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Der Werkausschuss behandelt alle Angelegenheiten der städtischen Eigenbetriebe, soweit nicht der Stadtrat zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebs handelt.

 

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