Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren auf Abberufung des Landtags (Eintragungsfrist vom 14. bis 27. Oktober 2021)

1.

Die Stadt Selbitz bildet einen Eintragungsbezirk.

Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:

 

 

Ein-tragungs-raum

Anschrift des Eintragungsraums

Eintragungszeiten

barrierefrei
ja / nein

         1

Rathaus Selbitz

Bahnhofstraße 2

95152 Selbitz

EG, Zimmer Nr. 1

Montag bis Freitag von 8.00-12.00 Uhr

Montag bis Donnerstag

von 13.00-16.00 Uhr

Dienstag, den 19.10.2021

von 13.00 bis 20.00 Uhr

Samstag, den 23.10.2021

von 8.00-10.00 Uhr

 

       ja

 

 

2.

Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einem Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

 

3.

Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.

 

4.

Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

 

5.

Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).

 

 

6.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nach Art. 84 i.V.m. Art. 65 LWG, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 30 vom 30. Juli 2021:

 

 

Zulassung eines Volksbegehrens auf

Abberufung des Landtags

 

Bekanntmachung

des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 27. Juli 2021 Nr. A1-1365-1-20

 

I.

 

Am 24. Juni 2021 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Zulassung eines Volksbegehrens auf Abberufung des Landtags beantragt.

 

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 84 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes (LWG), § 88 Abs. 1 Nr. 1 der Landeswahlordnung (LWO) bekannt:

 

II.

 

Volksbegehren auf Abberufung des Landtags

 

„Die unterzeichneten Stimmberechtigten begehren gemäß Art. 83 des Landeswahlgesetzes die Abberufung des Bayerischen Landtags.“

 

III.

 

Die Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, dem 14. Oktober 2021, und endet am Mittwoch, dem 27. Oktober 2021 (Art. 65 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 LWG). Während dieser Zeit halten die Gemeinden Eintragungslisten zum Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit; die Antragsteller des Volksbegehrens haben die Eintragungslisten den Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden bis spätestens 29. September 2021 zuzuleiten (Art. 68 LWG, § 78 LWO). Die Gemeinden machen nach Empfang der Eintragungslisten bekannt, wann und wo Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können (§ 79 Abs. 1 LWO). Die Eintragungslisten für das Volksbegehren werden in allen Gemeinden Bayerns aufgelegt.

 

 

Als Beauftragter des Volksbegehrens wurde Herr Joachim Layer (Anschrift: Starzell 29, 84432 Hohenpolding; Tel. 08084/5031266; E-Mail:),

als sein Stellvertreter Herr Karl Hilz (Anschrift: Zeitlerstr. 3, 80995 München; Tel. 089/1402591; E-Mail: ) benannt (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 LWG).

 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Do, 16. September 2021

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