Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt Selbitz mit der Bezeichnung „Am Eisenbühl“

Die Stadt Selbitz hat mit Beschluss vom 10.09.2020 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 mit der Bezeichnung „Am Eisenbühl“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 16 mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Selbitz im Rathaus, Bahnhofstraße 2, 1.Stock, Zimmer Nr. 15 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Siehe Anlage Bebauungsplan Nr. 16.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3   BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb 1 (eines) Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplan-satzung schriftlich gegenüber der Stadt Selbitz geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 (drei) Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 23. September 2020

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