Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023

Aufgrund Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern hat der Stadtrat Selbitz die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen, die gem. Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) bekanntgemacht wird.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres im Rathaus in Selbitz - Zimmer 11 – innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme bereit (§ 4 Bekanntmachungsverordnung).

Gleichzeitig liegt die Haushaltssatzung samt Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntgabe einer Haushalts-satzung im Rathaus öffentlich auf (Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).

 

I.

 

Aufgrund Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Selbitz folgende:

 

Haushaltssatzung

 

der  Stadt Selbitz  Landkreis  Hof  für das Haushaltsjahr 2023

 

 

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt, er schließt im

 

Verwaltungshaushalt  in den Einnahmen und Ausgaben mit

10.781.241,00 Euro

 

 

und im

 

 

 

Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

3.520.755,00 Euro

 

 

ab.

 

 

 

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. G r u n d s t e u e r

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

340 v.H.

 

 

 

 

b)  für die Grundstücke (B)

335 v.H.

 

 

 

2. G e w e r b e s t e u e r

 

335 v.H.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung

 

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf

1.796.000 Euro

festgesetzt.

 

 

 

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

 

II.

 

Die Haushaltssatzung 2023 enthält keine genehmigungspflichtige Bestandteile. Die Zuständigkeit des Landratsamtes ergibt sich aus Art. 65 i.V.m. Art. 110 GO.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz

Mehr über

Weitere Meldungen