Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 5 der Stadt Selbitz mit allen Änderungen und Erweiterungen gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau- und Umweltausschuss hat mit Beschluss vom 17.11.2022 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 5 der Stadt Selbitz „Südlich der Garlesstraße“ mit allen Änderungen und Erweiterungen als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan mitsamt aller Änderungen und Erweiterungen aufgehoben.

Jedermann kann die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes und die Begründung bei der Stadt Selbitz, Bauamt, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz, während der allgemeinen Dienststunden

Montag             08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag           08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch           08.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag        08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag               08.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Selbitz, den 19.01.2023                                  

Stefan Busch, Erster Bürgermeister

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Selbitz

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