Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer der Stadt Selbitz für das Jahr 2023

Für die Stadt Selbitz gelten für das Jahr 2023 folgende Hebesätze:

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)              340 %

Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke)                335 %

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundes-gesetzblatt I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (Bundesgesetzblatt I S. 2794), die Grundsteuer für das Jahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Sollten die Grundsteuer-Hebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungs-grundlagen (Messbeträge), werden im laufenden Jahr Änderungsbescheide erteilt.

 

Bezahlung der Grundsteuer:

Die Grundsteuer wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2023 fällig.

 

Eigentumswechsel:

Bei Grundstücks- bzw. Gebäudeverkäufen während des Jahres bleibt der bisherige Eigentümer bis zum Jahreswechsel Zahlungspflichtiger der Grundsteuer an die Stadt Selbitz. Die Abrechnung der anteiligen Grundsteuer ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Verkäufer und Käufer. Die Stadt Selbitz ist dafür nicht zuständig.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

 

  1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Selbitz, Bahnhof-straße 2, 95152 Selbitz einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Um-stände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Selbitz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

  1. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Selbitz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 21.06.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts und des Kommunalsteuerrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Wider-spruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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Selbitz

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