Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Verkehrsrechtliche Anordnung

Die Stadt Selbitz als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28. Juni 1990 (GVBI.S. 220) führt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in Selbitz, in der

  • August-Bauer-Straße, von Einmündung Hochstr. bis Anwesen Hausnummer 8,

 

ein „Eingeschränktes Halteverbot“ (Verkehrszeichen Nr. 286) ein.

 

Die Dauer der Anordnung beschränkt sich jedes Jahr auf die Wintermonate November bis März, um den Winterdienst und die damit verbundene Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

 

Die Anordnung tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.

 

Es wird darauf hingewiesen, diese Regelung künftig zu beachten!

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Selbitz

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