Amtliche Bekanntmachung der Stadt Selbitz gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) für die Genehmigung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans der Stadt Selbitz:

 

Mit Bescheid Nr. 6100/2.21-401-164 vom 19.05.2021 hat das Landratsamt Hof die digitalisierte und aktualisierte Fassung des Flächennutzungsplans der Stadt Selbitz genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

 

Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Selbitz, Stadtbauamt, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Da es aufgrund der aktuellen pandemischen Lage vorübergehend zu Auflagen im Parteiverkehr kommt, wird gebeten, die Einsichtnahme vorher telefonisch unter 09280-600, per E-Mail oder postalisch anzumelden. Dies dient der Sicherstellung der Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln. Sobald die Verwaltung wieder ohne vorherige Anmeldung zugänglich ist, werden die Dienststunden auf der Internetseite der Stadt Selbitz sowie im Amtsblatt bekannt gemacht.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 26. Mai 2021

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