Aktuelle Informationen zu den Corona-Regelungen im Landkreis Hof

Die Inzidenz im Landkreis Hof ist seit mehr als sieben Tagen unter 100.


Damit treten in Anwendung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung ab Dienstag, den 18. Mai 2021, folgende Öffnungsschritte sowie Lockerungen im Landkreis in Kraft:

 

  1. Private Treffen:
    Der gemeinsame Aufenthalt ist neben den Angehörigen des eigenen Hausstands zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt).
  2. Ausgangssperre
    Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
  3. Kindertageseinrichtungen
    Kindertageseinrichtungen öffnen im sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb. D.h. die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.
  4. Schulen
    An den Schulen findet in allen Schularten und Jahrgangsstufen Präsenzunterricht statt. Soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig nicht eingehalten werden kann, findet Wechselunterricht statt. Aufgrund der derzeit stattfindenden Abiturprüfungen kann es an den Gymnasien ggf. andere schulinterne Regelungen geben. Gleiches gilt für die Berufsschulen. Wir bitten die jeweiligen Vorgaben der Schulleitungen zu beachten.
  5. Sport
    Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen. Kindern unter 14 Jahren ist kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Kindern erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist unter freiem Himmel sowie für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.
  6. Geschäfte
    Einzelhandelsgeschäfte öffnen unter den geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen mit Terminvergabe. Die Vorlage eines negativen Tests ist aktuell nicht nötig.
  7. Körpernahe Dienstleistungen
    Bei der Inanspruchnahme von sogenannten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure, Fußpflege, Kosmetikstudios, Tattoostudios etc.) ist die Vorlage eines negativen Tests aktuell nicht nötig.
  8. Außerschulische Bildung, Musikschulen
    Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht (im Einzelunterricht) sind in Präsenzform und unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig.
  9. Kulturstätten / Museen
    Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

 

Im Übrigen gelten die oben genannten Lockerungen ab Dienstag, den 18. Mai 2021, zunächst ausschließlich im Landkreis Hof.


Für die Stadt Hof gelten weiterhin die Regelungen für Inzidenzen zwischen 100 und 150.


Alle Regelungen in Stadt und Landkreis Hof im Überblick finden Sie auch auf der Internetseite des Landkreises Hof unter www.landkreis-hof.de/aktuelle-regelungen

Selbitz, den 19. Mai 2021

 

Stadt Selbitz, Stefan Busch, Erster Bürgermeister

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Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 19. Mai 2021

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