Amtliche Bekanntmachung der Stadt Selbitz über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Entwurf der Digitalisierung und Aktualisierung des Flächennutz

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Selbitz
über die Durchführung der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
für den Entwurf der Digitalisierung und Aktualisierung des Flächennutzungsplanes der Stadt Selbitz

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 05.11.2020 gemäß §2 Abs.1 BauGB beschlossen, den wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Selbitz zu digitalisieren, zu aktualisieren und hinsichtlich bekannter Vorhaben fortzuschreiben. Im Zeitraum vom 16. November 2020 bis 18. Dezember 2020 fand die gesetzliche vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung i.S.d. §3 Abs.1 BauGB statt.

Der Flächennutzungsplan wird für das komplette Stadtgebiet digitalisiert und aktualisiert.

 

In der Sitzung des Stadtrates vom 04. Februar 2021 wurde der Planentwurf für die öffentliche Auslegung gebilligt. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet Selbitz mit ca. 27,75km².

Mit der Ausarbeitung des Planes und der Durchführung des Verfahrens ist das Ingenieurbüro IVS aus Kronach beauftragt.

Der durch den Stadtrat Selbitz gebilligte und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmte Entwurf des Flächennutzungsplanes für die Stadt Selbitz mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 04.02.2021 einschließlich der durch die Stadt als wesentlich erachteten, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, kann im Zeitraum

vom 01. März 2021 bis 01. April 2021

im Stadtbauamt Selbitz, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz, von jedermann eingesehen werden.
Da es aufgrund der aktuellen pandemischen Lage vorübergehend zu Auflagen im Parteiverkehr kommt, wird gebeten, die Einsichtnahme vorher telefonisch unter 09280-600, per E-Mail oder postalisch anzumelden. Dies dient der Sicherstellung der Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die nach §3 Abs.2 S.1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind während der Auslegung gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet auf der Seite der Stadt Selbitz unter Aktuelles à Flächennutzungsplan eingestellt und können unter der Adresse https://www.selbitz.de/seite/490791/fl%C3%A4chennutzungsplan.html eingesehen und abgerufen werden.

Während der Auslegung können Stellungnahmen (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Verwaltung vorgebracht werden.

Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

In Punkt 3 der Begründung zum Flächennutzungsplan werden die übergeordneten Planungsvorgaben der Landesplanung, der Regionalplanung, die Schutzgebiete, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete des Naturschutzrechts sowie der Wasserwirtschaft, Vorgaben des Bergrechts und des Bodenschutzes sowie des Denkmalschutzes genannt und beschrieben.

In Punkt 4 der Begründung wird die Umwelt und deren relevante Belange im Stadtgebiet in ihren Grundzügen beschrieben.

In Punkt 12 der Begründung wird die Ausstattung des Stadtgebietes mit Grünflächen dargelegt. In Punkt 13 der Begründung werden zudem die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie deren Berücksichtigung in der Planung skizziert.

Eine Bestandsaufnahme zu den Schutzgütern Mensch/Siedlung, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter im Stadtgebiet wird als Ergebnis der Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB im Umweltbericht gem. §2a BauGB dargelegt und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf diese Schutzgüter untersucht.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht durchgeführt.

Es sind zu den nachfolgend genannten Schutzgütern folgende umweltbezogene Stellungnahmen mit Informationen verfügbar:

1. Wasserwirtschaftsamt Hof, E-Mail vom 23. November 2020:

Schutzgut Wasser

  • Situation der Wasserversorgung im Stadtgebiet
  • Situation der Löschwasserversorgung im Stadtgebiet
  • Ausdehnung und Lage der Wasserschutzgebiete
  • Grundwasserverhältnisse
  • Hochwasserschutzanlagen und gefährdete Bereiche
  • Starkregenereignisse

Schutzgut Boden/Fläche

  • Bekannte Altlasten und schädliche Bodenveränderungen im Gemeindegebiet
  • Allgemeine Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz


2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Münchberg, Schreiben vom 15. Dezember 2020

Schutzgut Boden/Fläche

Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen i.S.d. §1a Abs.2 BauGB.

Schutzgut Mensch

Erfordernisse ausreichender Abstände zu Tierhaltungsanlagen


3. Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost, Schreiben vom 10. Dezember 2020

Schutzgut Boden/Fläche

Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen i.S.d. §1a Abs.2 BauGB
Siedlungsentwicklung gem. RP 5-(G)-B II 1.1


4. Regierung von Oberfranken, E-Mail vom 18. Dezember 2020

Schutzgut Boden/Fläche

Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen i.S.d. §1a Abs.2 BauGB
Vorrang der Innenentwicklung gem. LEP-(Z)-3.2


5. Landratsamt Hof, Schreiben vom 16. Dezember 2020

Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Information über Planungen zur möglichen Erweiterung des FFH-Gebietes „Steinbruchgelände östlich von Selbitz“ durch die Untere Naturschutzbehörde.

 

Folgende umweltbezogene Stellungnahmen erachtet die Gemeinde im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB als wesentlich, weshalb diese ebenfalls Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind:

  • Wasserwirtschaftsamt Hof, E-Mail vom 23. November 2020
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Münchberg, Schreiben vom 15. Dezember 2020
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost, Schreiben vom 10. Dezember 2020
  • Regierung von Oberfranken, E-Mail vom 18. Dezember 2020
  • Landratsamt Hof, Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16. Dezember 2020


Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.6 Abs.1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. §3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Selbitz, den 15. Februar 2021

 

Stadt Selbitz, Stefan Busch, Erster Bürgermeister

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 17. Februar 2021

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