Corona-Maßnahmen und Regeln bis voraussichtlich 31. Januar 2021

Bayernweit Regelungen ab 11. Januar 2021

Aufgrund der anhaltenden Corona-Infektionslage hat der Freistaat Bayern die bislang geltenden Regelungen angepasst und bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Demnach gilt vom 11. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021:

Private Treffen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt.

Nächtliche Ausgangssperre

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5. der Begleitung Sterbender,
6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Schließung von Schulen und Kitas

Sämtliche Schulen bleiben bis 31. Januar 2021 geschlossen. Es findet Distanzunterricht statt. Für Schülerinnen und Schüler von der 1.-6. Klasse und für Kinder und Jugendliche, die eine Förderschule besuchen, wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Das  gleiche gilt für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder. Auch diese bleiben geschlossen.

Für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Darüber hinaus ist eine wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Wenn möglich, soll es ab Februar wieder gestaffelten Präsenzunterricht geben.

Um verpassten Stoff nachholen zu können, werden die Faschingsferien gestrichen.

Bewegungsradius in Hotspots bei Inzidenz > 200

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.

Einkäufe, der Besuch von Lebensgefährten und Verwandten sowie der Weg zur Arbeit ist weiterhin erlaubt.

Einzelhandel

Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist weiterhin untersagt.  Allerdings ist das Einkaufen mit dem Prinzip Click & Collect oder Call & Collect möglich.  D.h. unter Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen können Einkäufe, die online oder telefonisch bestellt wurden, vor Ort am Laden abgeholt werden.

 

Weitere Maßnahmen im Landkreis Hof (gültig bis 31.01.2021)

Ab Montag, den 11. Januar 2021, bis einschließlich Sonntag, den 31. Januar 2021, gilt im Landkreis Hof zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen folgendes:

Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen

Wie auch in den vorherigen Allgemeinverfügung des Landkreises Hof geregelt, haben die Mitarbeiter von Alten- und Pflegeeinrichtungen wie auch Behinderteneinrichtungen grundsätzlich FFP2-Masken zu tragen.

Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie Kliniken

Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen sowie vergleichbaren Einrichtungen bleibt gestattet. Dabei gilt (wie bisher) Folgendes:

  • Besucher müssen einen negativen Schnelltest vorweisen.
  • Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Darüber hinaus (neu) wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
  • Die Begleitung Sterbender sowie die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 13. Januar 2021

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