Aktualisierung und Digitalisierung des Flächennutzungsplans der Stadt Selbitz

Vollzug des Baugesetzbuchs

Amtliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
für die Aktualisierung und Digitalisierung des Flächennutzungsplanes der Stadt Selbitz

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:

 

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 05.11.2020 gemäß §2 Abs.1 BauGB beschlossen, den wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Selbitz zu digitalisieren, zu aktualisieren und hinsichtlich bekannter Vorhaben fortzuschreiben.

Der Flächennutzungsplan wird für das komplette Stadtgebiet aktualisiert.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §2 Abs.1 BauGB bekannt gemacht.

 

Ziele und Zwecke der Planung:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Dem Flächennutzungsplan kommt als vorbereitendem Bauleitplan die Aufgabe zu, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan dient als Grundlage für die spätere Aufstellung von städtebaulichen Satzungen.

 

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Selbitz wurde aus diversen Gründen erforderlich.

1. Der wirksame Flächennutzungsplan ist mehr als 30 Jahre alt und liegt nicht digital vor. Im Zuge der Digitalisierung werden Versorgungsleitungen und -einrichtungen, Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und nach Wasserhaushaltsgesetz in Text und Planzeichnung aktualisiert.

2. Die Trassierung der Bundesstraße 173 war im alten Flächennutzungsplan nicht in der verwirklichten Form enthalten. Diese überörtliche Verkehrstrasse einzuarbeiten, erscheint unabdingbar.

3. Gleichzeitig wurden die rechtswirksamen Änderungsverfahren berücksichtigt und die Detailschärfe bei erschlossenen Baugebieten erhöht.

4. Neuausweisungen für den örtlichen Bedarf und bekannte Bauvorhaben mit vorgebrachten Absichtserklärungen werden in die Planung aufgenommen.

 

Der städtebauliche und planungsrechtliche Bestand im Stadtgebiet ist durch die Planung auf einem aktuellen Stand und deckt sich mit den planungsrechtlichen Gegebenheiten. Mindestens für den vorgesehenen zeitlichen Planungshorizont der nächsten 10-15 Jahre ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach §1 Abs.3 BauGB i.V.m. §5 Abs.1 BauGB mit vorliegendem Planwerk sichergestellt.

 

Bekanntmachung der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB:

 

In der Sitzung des Stadtrates vom 05. November 2020 wurde der Planentwurf gebilligt. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet Selbitz mit ca. 27,75km².

Mit der Ausarbeitung des Planes und der Durchführung des Verfahrens ist das Ingenieurbüro IVS aus Kronach beauftragt.
Der durch den Stadtrat Selbitz gebilligte und zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmte Entwurf des Flächennutzungsplanes für die Stadt Selbitz mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 05.11.2020, kann im Zeitraum

 

vom 16. November 2020 bis 18. Dezember 2020

 

im Stadtbauamt Selbitz, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz von jedermann eingesehen werden.

 

Es wird darum gebeten, die Einsichtnahme nach Möglichkeit unter Telefon: 09280-60-30 (-32) vorher anzumelden, um die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln einhalten zu können und in diesem Zusammenhang besonders längere Wartezeiten zu vermeiden.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind während der Beteiligung gemäß § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet auf der Seite der Stadt Selbitz unter Bekanntmachungen eingestellt und können unter der Adresse „www.selbitz.de“ eingesehen und abgerufen werden.

Während der Beteiligung können Stellungnahmen (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Verwaltung vorgebracht werden. Es besteht während der allgemeinen Dienststunden im Ämtergebäude Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

 

Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen sind gegenwärtig nicht vorhanden.

 

In Punkt 3 der Begründung zum Flächennutzungsplan werden die übergeordneten Planungsvorgaben der Landesplanung, der Regionalplanung, die Schutzgebiete, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete des Naturschutzrechts sowie der Wasserwirtschaft, Vorgaben des Bergrechts und des Bodenschutzes sowie des Denkmalschutzes genannt.

 

In Punkt 4 der Begründung wird die Umwelt und deren relevante Belange im Stadtgebiet in ihren Grundzügen beschrieben.

 

In Punkt 12 der Begründung wird die Ausstattung des Stadtgebietes mit Grünflächen dargelegt. In Punkt 13 der Begründung werden zudem die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie deren Berücksichtigung in der Planung skizziert.

 

Die Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima werden als Ergebnis der durchgeführten Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB im Umweltbericht gem. §2a BauGB erörtert.

 

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahren nicht durchgeführt.

 

Hinweis zum Datenschutz:

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.6 Abs.1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. §3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

 

Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Weitere Informationen zur Aktualisierung und Digitalisierung des Flächennutzungsplans der Stadt Selbitz finden Sie hier.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 11. November 2020

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen

Ostergruß der Stadt Selbitz

Nicht vergessen: Zeitumstellung auf Sommerzeit

In der Nacht von Samstag, 30. März auf Sonntag, 31. März 2024 wird die Uhr von 2 Uhr auf 3 Uhr ...