Hinweis auf die Räum- und Streupflicht

Bitte kommen Sie bei niedrigen Temperaturen und Schneefall Ihrer Räum- und Streupflicht nach: an Werktagen ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr.

 

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Gehweg von Eis und Schnee zu befreien, damit Fußgänger nicht zu Schaden kommen. Decken Sie sich auch rechtzeitig mit Streugut ein.

 

Wenn Sie selbst, aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, nicht in der Lage sind, Ihrer Verpflichtung nachzukommen, bitten Sie nette Nachbarn um Hilfe oder beauftragen Sie ein Unternehmen. Über das Bauamt der Stadt Selbitz, Herrn Busch, Tel. 09280/60-32  ist eine Liste von Unternehmen zu erhalten, die diese Dienstleistung anbieten. Krankheit oder berufliche Abwesenheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht.

 

Die Räum- und Streupflicht für die Bürgerschaft ist im Ortsrecht der Stadt Selbitz geregelt. Die Räum- und Streupflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Die Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Selbitz unter Rathaus & Bürgerservice/Ortsrecht abrufbar.

 

Es wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

 

  • Ein Grünstreifen zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.
  • Auch Gehwege an unbebauten Grundstücken bzw. leerstehenden Gebäuden sind zu räumen und zu sichern.
  • Die Vorder- und Hinterlieger eines an Straßen bzw. Gehwegen anliegenden Grundstückes  sind gemeinsam räum- und streupflichtig.

 

Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht, insbesondere ob für konkrete Grundstücke die Räum- und Streupflicht des Anliegers besteht, können Sie sich an das Bauamt, Herrn Weiß, Tel. 09280/60-30 wenden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 07. Oktober 2020

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