Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Stadt Selbitz

§ 1

Zusammensetzung des Stadtrats

 

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2

Ausschüsse

 

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a. den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

b.  den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

c. den Werkausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 7
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

Für jedes Ausschussmitglied (a-c) werden namentlich ein oder zwei Stellvertreter bestimmt

 

(2) Die Ausschüsse, mit Ausnahme des Werkausschusses, sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist (§ 2 der Geschäftsordnung). Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

 

(3) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 2 und § 8), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

(4) Der Werkausschuss ist beschließend tätig.

 

 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

 

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 3 und 4) übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 25,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, sowie für je eine nachgewiesene Fraktionssitzung monatlich vor einer Stadtratssitzung.

Fraktionsvorsitzende erhalten monatlich pauschal 25,00 Euro, Ortssprecher sind den Stadtratsmitgliedern entsprechend zu vergüten.

Mitglieder, die als Rechnungsprüfer eingesetzt sind, erhalten für ihre Prüftätigkeit 10,00 Euro je Stunde. Es werden nur volle Stunden vergütet und angefangene Stunden außer Acht gelassen.

 

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Dies gilt für Sitzungen, die in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr stattfinden.

 

Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 6,00 Euro je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher (vgl. § 16 der Geschäftsordnung) entsprechend.

 

(6) Die Referenten erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von jährlich 120,00 Euro.

 

 

§ 4

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 5

Stellvertretung des ersten Bürgermeisters

 

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2) Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

 

(3) Sind sowohl erster, zweiter und dritter Bürgermeister verhindert, übernimmt das älteste Stadtratsmitglied die Vertretung.

 

 

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 03.04.2017 außer Kraft.

 

 

Selbitz, den 07.07.2020

Stadt Selbitz

Stefan Busch                                    

Erster Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 08. Juli 2020

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