Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVFG) in der jeweils gültigen Fassung

Der Abwasserverband Selbitztal beabsichtigt, von Mischwasser aus dem Stauraumkanal „Neudorf“ in das Aubächlein, aus dem Regenüberlaufbecken „Thierbacherhammer“ in den Froschbach, aus dem Regenüberlaufbecken „Bad Steben“ in den Stebenbach, aus dem Stauraumkanal „Carlsgrün“ in einen namenlosen Graben zur Moschwitz, aus dem Stauraumkanal „Rodesgrün“ in einen namenlosen Graben zum Siegelbach und aus dem Regenüberlaufbecken „Bad Steben Kläranlage“ in den Stebenbach einzuleiten. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von Mischwasser aus 6 Entlastungsanlangen in die verschiedenen Vorfluter.

 

Das Vorhaben umfasst eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG. Für diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG erforderlich.

 

Entsprechend Art. 69 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 und Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiermit das Vorhaben bekanntgemacht und darauf hingewiesen, dass

 

  1. eine Woche nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Pläne mit Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, für die Dauer von einem Monat bei der Stadt Selbitz, Bahnhofstraße 2, 95152 Selbitz, Zimmer Nr. 15, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aufliegen,

 

  1. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof, Schaumbergstraße 14, 95032 Hof/Saale, Zimmer 241 oder bei der vorgenannten Stadt Selbitz zu erheben sind.

 

  1. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,

 

  1. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch

                öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

 

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche

    Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder

    Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen entstehen, nach Art. 2 Abs. 3 des Kostengesetzes (KAG) demjenigen auferlegt werden können, der diese Einwendungen erhoben hat.

 

Sofern Entschädigungsansprüche gestellt werden, ist nachzuweisen, aufgrund welcher Voraussetzungen die Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden (Anspruchsgrundlage). Außerdem ist nach Möglichkeit die Höhe der Entschädigungsforderung anzugeben.

 

 

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Selbitz

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