Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl am Sonntag, 26. Mai 2019

 

1.

Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Stadt Selbitz wird von Montag, 06. Mai bis Freitag, 10. Mai 2019 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im

 

Rathaus Selbitz, Zimmer 1, EG, Bahnhofstraße 2, 95152 Selbitz

 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im

Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung

besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 06. bis spätestens Freitag, 10. Mai 2019, 12.00 Uhr im

 

Rathaus Selbitz, Zimmer 1, EG, Bahnhofstraße 2, 95152 Selbitz

 

Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

 

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Hof

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

 

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1

wer in das Wählerverzeichnis eingetragen und wahlberechtigt ist.

 

Der Wahlschein kann in diesem Fall bis zum Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr

im Rathaus Selbitz, Zimmer 1, EG, Bahnhofstraße 2, 95152 Selbitz

 

mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

 

5.2

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

  1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) - bis zum 5. Mai 2019 - oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung) - bis zum 10. Mai 2019 - versäumt hat,
  2. ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchstabe a) genannten Fristen entstanden ist,
  3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

 

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

 

6.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

 

7.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme

der Unterlagen schriftlich zu versichern.

 

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

8.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 24. April 2019

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