Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Die Stadt Selbitz erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl I S. 875) in der zuletzt gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. S. 744) und § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22) BayRS 13‐2‐V und Art. 42 des Landesstraf‐ und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011‐2‐I), in der zuletzt gültigen Fassung, folgende
Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
§ 1 Handwerker-, Kreativ- und Ostermarkt
Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des LadSchlG dürfen in Selbitz anlässlich des Handwerker-, Kreativ- und Ostermarktes am 14.04.2019 alle Verkaufsstellen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Andere Rechtsvorschriften
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Verordnung wurde in der vorliegenden Fassung vom Stadtrat in der Sitzung vom
25.02.2019 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.
Selbitz, den 05. März 2019
Stadt Selbitz
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