Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

Die Stadt Selbitz erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl I S. 875) in der zuletzt gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. S. 744) und § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22) BayRS 13‐2‐V und Art. 42 des Landesstraf‐ und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011‐2‐I), in der zuletzt gültigen Fassung, folgende

 

 

Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

 

§ 1 Handwerker-, Kreativ- und Ostermarkt

 

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des LadSchlG dürfen in Selbitz anlässlich des Handwerker-, Kreativ- und Ostermarktes am 14.04.2019 alle Verkaufsstellen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2 Andere Rechtsvorschriften

 

Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

 

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Diese Verordnung wurde in der vorliegenden Fassung vom Stadtrat in der Sitzung vom

25.02.2019 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

 

 Dienstsiegel DienstsiegelDienstsiegel Selbitz, den 05. März 2019

  Stadt Selbitz

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 06. März 2019

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