Jagdscheinerteilung für das Jagdjahr 2019/20
Der Jagdschein wird von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (an der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Um nach bestandener Jägerprüfung Wartezeiten für die Erteilung des Jagdscheins zu vermeiden, ist es ratsam, sich wegen der nach dem Waffenrecht durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung möglichst frühzeitig mit der zuständigen unteren Jagdbehörde in Verbindung zu setzen.
Neben der persönlichen Abgabe bei der Kreisverwaltungsbehörde kann der Antrag auch bei der Stadt oder Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden.
Für konkrete Auskünfte zur Jagdscheinerteilung und -verlängerung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige untere Jagdbehörde.
Anträge zur Jagdscheinerteilung bzw. –verlängerung für das am 1. April 2019 beginnende Jagdjahr können ab dem 11. Februar 2019 im Rathaus, Zimmer 1, zu den gewohnten Öffnungszeiten abgeholt werden.
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