Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Die nächste Europawahl findet am 26. Mai 2019 statt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BMG). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden

(§ 50 Absatz 1 Satz 2 BMG).

 

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen

(§ 50 Absatz 5 BMG). Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

 

Bürgerinnen und Bürger, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit dem Einwohnermeldeamt der Stadt Selbitz schriftlich oder auch persönlich in Verbindung setzen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 05. Dezember 2018

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