Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten

Am 01.11.2015 trat das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und ersetzt das Bayerische Meldegesetz (MeldeG). Wie bisher haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Die bereits vor dem 01.11.2015 eingetragenen Übermittlungssperren bleiben bestehen, es besteht kein Handlungsbedarf.

 

Gegen folgende Datenübermittlungen besteht die Möglichkeit des Widerspruchs:

 

  1. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.

 

  1. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

 

  1. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

  1. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.

 

  1. Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

 

Wer bereits vor dem 01.11.2015 einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Bürgerinnen und Bürger, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit dem Einwohnermeldeamt der Stadt Selbitz schriftlich oder auch persönlich in Verbindung setzen.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 07. Februar 2018

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