Mitteilung vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken                                   Bamberg, den 16.10.2017

Gz.: L-A 7574-1144

Freiwilliger Landtausch Dörnthal II

VKZLE 217 056

Stadt Selbitz

Landkreis Hof

Beschluss

Nach § 103 c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbe­reinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), ergeht folgen­der Beschluss:

 

I.

 

Der Freiwillige Landtausch Dörnthal II wird angeordnet.

 

Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken festgestellte Ver­fahrensgebiet. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ist in der anliegenden Gebietskarte, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, flurstücksgenau dargestellt.

 

II.

Dieser Beschluss wird von der Stadt Selbitz öffentlich bekannt gemacht.

 

Eine Ausfertigung des Beschlusses und ein Abdruck der Gebietskarte liegen im  Rathaus der Stadt, 1. Stock, Zimmer-Nr. 15, zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme aus.

 

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber von dem Freiwilli­gen Landtausch betroffen werden, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a (Postanschrift: Post­fach 11 01 64, 96029 Bamberg) anzumelden. Die Rechte sind auf Verlangen dem Amt für Ländliche Entwicklung innerhalb einer vom Amt zu setzenden weiteren Frist nachzuwei­sen.

 

Werden die Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewie­sen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die bisherigen Verhandlungen und Fest­set­zun­gen gelten lassen.

 

Gründe

Die Tauschpartner haben den Freiwilligen Landtausch Dörnthal II zur Verbesserung der Agrarstruktur beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich seine Durchfüh­rung verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch war daher nach § 103 c FlurbG anzuord­nen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner Be­kanntmachung Widerspruch beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnen­brücke 7a (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg) schriftlich oder zur Nieder­schrift erhoben werden. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@ale-ofr.bayern.de eingelegt werden.

 

Gez.

Dipl.-Ing. Hepple, Ltd. Baudirektor

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 08. November 2017

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