Steuern durch Rentenerhöhung?

Ein paar Prozent machen den Unterschied: Ab Sommer erhalten Rentnerinnen und Rentner höhere Bezüge.

In Westdeutschland steigt die Rente zum 1. Juli um 1,90 Prozent, im Osten um 3,95 Prozent.

 

Was jedoch nur wenige Rentnerinnen und Rentner wissen, auch die Rente zählt zum steuerpflichtigen Einkommen.

Seit 2005 richtet sich die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte nach dem Jahr des Rentenbeginns. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der gegebenenfalls zu versteuernde Anteil der Rente. Bei Rentenbeginn ab 2040 ist die gesamte Rente steuerpflichtiges Einkommen.

 

In einer Übergangsphase bis einschließlich 2039 gilt ein individueller „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der kein steuerpflichtiges Einkommen darstellt. Der „Rentenfreibetrag“ ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

 

Ob man als Rentner regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann nur das Finanzamt entscheiden.

Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen Rentnerinnen und Rentner ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Steuervordrucke „Anlage R“ (Renten und andere Leistungen) und „Anlage Vorsorgeaufwand“ beifügen.

 

Hierbei hilft eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung. Die Bescheinigung über die Rentenhöhe enthält die Angaben, welche Beträge in den Steuerformularen eingetragen werden müssen.

 

Rentenbeziehern, die schon einmal eine Rentenbezugsmitteilung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt haben, wurde Anfang des Jahres eine Bescheinigung über die für das Kalenderjahr 2016 gemeldeten Daten automatisch zugesandt.

 

Soweit eine Rentenbezugsmitteilung erstmalig benötigt wird, kann man sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de unter „Services/Online-Dienste“ oder über das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 48088 anfordern. Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie fortan jährlich automatisch zugesandt.

 

Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Versicherte und Rentner – Informationen zum Steuerrecht“. Diese und andere hilfreiche Broschüren können ebenfalls über die Internetseite oder telefonisch angefordert werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Selbitz
Mi, 03. Mai 2017

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