Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Selbitz
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Selbitz folgende Satzung:
s. Anlage
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