Bekanntmachung über die Widmung von öffentlichen Straßen
Die Stadt Selbitz, als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet:
Bezeichnung der Straße |
Amselweg (Fl.Nrn. 1069/18 u. 1069/159, Gemarkung Selbitz) |
Anfangspunkt |
Einmündung in die Ortsstraße „Am Eisenbühl“, Fl.Nr. 1069/3, Gemarkung Selbitz |
Endpunkt |
Einmündung in die Ortsstraße „Lerchenweg“, Fl.Nr. 1069/129, Gemarkung Selbitz |
Länge |
226 m (Hauptzug), 29 m (unselbständiger Stich) |
Straßenklasse |
Ortsstraße |
Widmungsbeschränkungen |
keine |
Träger der Straßenbaulast |
Stadt Selbitz |
Gemeinde |
Stadt Selbitz |
Landkreis |
Hof |
Regierungsbezirk |
Oberfranken |
Gründe für die Widmung |
Beschluss des Stadtrates der Stadt Selbitz vom 04.07.2023 |
Die Widmungsunterlagen können im Rathaus der Stadt Selbitz, Bahnhofstr. 2, 95152 Selbitz, in der Hauptverwaltung im Erdgeschoss (Zimmer 7) während der Erreichbarkeitszeiten (Montag – Freitag 08.00 – 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr) eingesehen werden.
Bei gewünschter Einsichtnahme wird gebeten, vorher tel. einen Termin unter Rufnummer 09280/6021 zu vereinbaren.
Die Widmung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1) Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.