Mitteilung vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Bamberg, den 16.10.2017
Gz.: L-A 7574-1144
Freiwilliger Landtausch Dörnthal II
VKZLE 217 056
Stadt Selbitz
Landkreis Hof
Beschluss
Nach § 103 c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), ergeht folgender Beschluss:
I.
Der Freiwillige Landtausch Dörnthal II wird angeordnet.
Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken festgestellte Verfahrensgebiet. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ist in der anliegenden Gebietskarte, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, flurstücksgenau dargestellt.
II.
Dieser Beschluss wird von der Stadt Selbitz öffentlich bekannt gemacht.
Eine Ausfertigung des Beschlusses und ein Abdruck der Gebietskarte liegen im Rathaus der Stadt, 1. Stock, Zimmer-Nr. 15, zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme aus.
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber von dem Freiwilligen Landtausch betroffen werden, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg) anzumelden. Die Rechte sind auf Verlangen dem Amt für Ländliche Entwicklung innerhalb einer vom Amt zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.
Werden die Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Gründe
Die Tauschpartner haben den Freiwilligen Landtausch Dörnthal II zur Verbesserung der Agrarstruktur beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich seine Durchführung verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch war daher nach § 103 c FlurbG anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner Bekanntmachung Widerspruch beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a (Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@ale-ofr.bayern.de eingelegt werden.
Gez.
Dipl.-Ing. Hepple, Ltd. Baudirektor