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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung in 2025 nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.

Abweichend hiervon wird bestimmt:

  • Wenn der Jahressteuerbetrag 15 Euro nicht übersteigt, wird dieser in einem Betrag am 15. August fällig.

  • Wenn der Jahressteuerbetrag 30 Euro nicht übersteigt, wird dieser je zu einer Hälfte am 15. Februar und 15. August fällig.

  • Jahreszahler auf Antrag gemäß § 28 Abs. 3 GrStG haben den Gesamtbetrag der Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli zu entrichten.

Soweit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, wird die Grundsteuer zu den Fälligkeiten abgebucht. Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Beträge aus dem letzten Grundsteuerbescheid aus 2025 zu den Fälligkeitsterminen zu überweisen. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

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