Straußwirtschaft


Allgemeine Informationen

Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 3ff. Gaststättenverordnung - GastV).

Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr. Wein ist dabei nur der aus Weintrauben hergestellte Wein.

 

Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:

 

Privilegiert ist nur der Ausschank von selbsterzeugtem Wein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen.

 

Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs erstatten und dabei Folgendes mitteilen

 

Voraussetzungen

Keine Zweifel an der Zuverlässigkeit.

 

Fristen

Die Anzeige ist jeweils zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu erstatten.

 

Erforderliche Unterlagen

Anzeige mit folgenden Angaben:


Ansprechpartner

Hauptamt

 

Frau Martina Fischer
Zimmer 1
Telefon (09280) 60 23
Telefax (09280) 60 44