Straußwirtschaft


Allgemeine Informationen

Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 3ff. Gaststättenverordnung - GastV).

Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr. Wein ist dabei nur der aus Weintrauben hergestellte Wein.

 

Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:

  • Wenn Sie Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, dürfen Sie daneben keine Straußwirtschaft betreiben.

  • Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft betreiben.

  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.

  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf grds. nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.

  • Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

  • In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

  • In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

  • Die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren im Straßenverkauf ist unzulässig.

 

Privilegiert ist nur der Ausschank von selbsterzeugtem Wein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen.

 

Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs erstatten und dabei Folgendes mitteilen

  • den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,

  • den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,

  • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

 

Voraussetzungen

Keine Zweifel an der Zuverlässigkeit.

 

Fristen

Die Anzeige ist jeweils zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu erstatten.

 

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Detaillierte Angaben bei Anzeige für Straußwirtschaft

Anzeige mit folgenden Angaben:

  • Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,

  • Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,

  • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten


Ansprechpartner

Hauptamt

 

Frau Martina Fischer
Zimmer 1
Telefon (09280) 60 23
Telefax (09280) 60 44