Straßenverkehr; Anordnung von Beschilderungen


Allgemeine Informationen

Die Straßenverkehrsbehörden können auf öffentlichen Straßen die Aufstellung der Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Markierungen) anordnen. Regelungen durch diese Beschilderung gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

 

Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit der Straßenbaubehörde und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung hier nicht ausreichend sind.

 

Die Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Hinweiszeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien). Sie ist so zu gestalten, dass sie ihrem Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten.

 

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur zu ergreifen, wenn dies zwingend notwendig und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Ergreifen sie Maßnahmen, dann gehen die Regelungen durch diese Beschilderung den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (wie zur Geschwindigkeit oder zum Überholen) vor.

 

Voraussetzungen

Die Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Gefahrzeichen dürfen sie nur dort anbringen lassen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Gleichwohl können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger eine bereits aufgestellte Beschilderung anfechten oder die Aufstellung einer Beschilderung verlangen.

 

Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anlieger betroffen sind. Ihre Interessen und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein.

 

Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers einer eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

Die Straßenverkehrsbehörden hören vor jeder Entscheidung insbesondere die Straßenbaubehörden und die Polizei. Dabei werden neben den öffentlichen Belangen auch die Belange Dritter abgewogen und gewichtet.

Nähere Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Gemeinden sind dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.


Rechtsgrundlagen

§ 45 mit §§ 39 bis 43 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)


Notwendige Unterlagen

  • Antrag mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen

 

Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.


Gebühren

Abhängig vom Einzelfall


Ansprechpartner

Stadtbauamt

 

Herr Thomas Busch
Zimmer 15
Telefon (09280) 60 32
Telefax (09280) 60 33