Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit


Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

 

Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch reisegewerbekartenfrei (§ 55a Gewerbeordnung - GewO). Von diesen Tätigkeiten unterliegen aber stattdessen einige der Anzeigepflicht bei der Gemeinde (§ 55c GewO), sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist (§ 14 GewO). Dies sind:

 

Sie haben insofern eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Erforderliche Unterlagen


Ansprechpartner

Hauptamt

 

Frau Martina Fischer
Zimmer 1
Telefon (09280) 60 23
Telefax (09280) 60 44

Frau Gina Einsiedel
Zimmer 1
Telefon (09280) 60 22
Telefax (09280) 60 44