Fundsachen


Allgemeine Informationen

Der Finder einer verlorenen Sache ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund unverzüglich dem städt. Fundamt anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu fünfhundert Euro (fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert). Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, er hat darauf verzichtet oder ein Empfangsberechtigter ist dem Finder bekannt geworden oder hat sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.


Ansprechpartner

Hauptamt

 

Frau Gina Einsiedel
Zimmer 1
Telefon (09280) 60 22
Telefax (09280) 60 44

Frau Martina Fischer
Zimmer 1
Telefon (09280) 60 23
Telefax (09280) 60 44