Feuerwehreinsatz; Kostenerstattung


Allgemeine Informationen

Die Stadt Selbitz kann unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihr durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

 

Kostenersatz kann verlangt werden

 

Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, z.B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.


Rechtsgrundlagen

Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)


Ansprechpartner

Hauptamt

 

Herr Daniel Höfer
Zimmer 8
Telefon (09280) 60 34
Telefax (09280) 60 44